40 lines
2.9 KiB
Markdown
40 lines
2.9 KiB
Markdown
# § 3 Bauzeichnungen
|
|
|
|
(1) Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1:100 zu verwenden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig oder ausreichend ist.
|
|
|
|
(2) In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen:
|
|
1.die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen benachbarter baulicher Anlagen,
|
|
2.die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
|
|
a)Treppen,
|
|
b)lichten Durchgangsmaße sowie Art und Anordnung der Türen an und in Rettungswegen,
|
|
c)Schornsteine,
|
|
d)Räume für die Aufstellung von Feuerstätten und die Brennstofflagerung unter Angabe der dafür vorgesehenen Nennwärmeleistung und Lagermenge,
|
|
e)ortsfesten Behälter für schädliche oder brennbare Flüssigkeiten oder für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase,
|
|
f)Aufzugsschächte und der nutzbaren Grundfläche der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
|
|
g)Lüftungsleitungen, Installationsschächte und Abfallschächte, soweit sie baugenehmigungsbedürftig sind,
|
|
h)Bäder und Toilettenräume, die Entwässerungsgrundleitungen sowie die Entwässerungseinrichtungen unterhalb der Rückstauebene,
|
|
i)Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen mit Angabe ihrer Art,
|
|
|
|
3.die Schnitte, aus denen auch ersichtlich sind
|
|
-die Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens über NN,
|
|
-die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche (§ 2 Abs. 3 BauO),
|
|
-die Geschoßhöhen und die lichten Raumhöhen,
|
|
-der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,
|
|
-der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche,
|
|
-das Maß H je Außenwand in dem zur Bestimmung der Abstandflächen erforderlichen Umfang (§ 6 Abs. 4 BauO), soweit dieses nicht im Lageplan oder in den Ansichten angegeben ist,
|
|
-Dachhöhen und Dachneigungen,
|
|
|
|
4.die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluß an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben sowie der Geländeoberfläche und des Straßengefälles.
|
|
|
|
(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
|
|
1.der Maßstab,
|
|
2.die Maße und die wesentlichen Baustoffe und Bauarten,
|
|
3.das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, soweit aus Gründen des Brandschutzes an diese Forderungen gestellt werden,
|
|
4.die Rohbaumaße der Öffnungen notwendiger Fenster,
|
|
5.die Lage des Raumes für die Hauptanschlüsse der Versorgungsleitungen,
|
|
6.bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die neuen Bauteile.
|
|
|
|
(4) Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen der Ziff. 2. der Anlage zu dieser Anordnung zu verwenden; dies gilt nicht, wenn in den Bauzeichnungen nur vorgesehene Bauteile dargestellt werden.
|
|
|
|
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß einzelne Bauzeichnungen oder Teile davon durch besondere Zeichnungen, Zeichen und Farben erläutert werden.
|