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# § 12 Prüfämter und Prüfingenieure
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(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt die Prüfämter für Bautechnik oder errichtet sie.
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(2) "Prüfingenieur für Baustatik" - im folgenden Prüfingenieur genannt - ist, wer als solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde zugelassen wurde. Personen, die die Zulassung nicht besitzen, dürfen diese Bezeichnung nicht führen. Auf die Zulassung besteht kein Rechtsanspruch.
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(3) Die Prüfämter und die Prüfingenieure unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.
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