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# § 8 Gewerbegebiete
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(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
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(2) Zulässig sind
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1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
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2.Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
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3.Tankstellen,
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4.Anlagen für sportliche Zwecke.
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(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
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1.Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
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2.Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
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3.Vergnügungsstätten.
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