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# § 4 Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)
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(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
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(2) Zulässig sind
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1.Wohngebäude,
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2.Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
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3.sonstige Gewerbebetriebe,
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4.Geschäfts- und Bürogebäude,
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5.Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
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(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
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1.Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
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2.Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
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3.Tankstellen.
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(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
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1.oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
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2.in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
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