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lawgit/laws_md/bauger_tefausbv_1997/§3.md

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# § 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.Berufsbildung,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Arbeits- und Tarifrecht,
4.Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.Arbeitsplanung,
6.Einrichten und Sichern von Baustellen, Arbeits- und Schutzgerüsten,
7.Verarbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen,
8.Arbeiten in der Bautechnik,
9.Handhaben von Vermessungsgeräten,
10.Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,
11.Handhaben von Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Baugeräten,
12.Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen von Baugeräten,
13.Warten von Baugeräten, Verwenden von Kraft- und Schmierstoffen sowie von Hydraulikölen,
14.Feststellen von Störungen sowie Einleiten von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung an Baugeräten,
15.Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen.