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# § 2 Ausgeschlossene Betriebe
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Nicht als förderfähige Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 anzusehen sind Betriebe
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1.des Bauten- und Eisenschutzgewerbes;
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2.des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, soweit nicht in Betriebsabteilungen nach deren Zweckbestimmung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;
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3.der Fassadenreinigung;
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4.der Fußboden- und Parkettlegerei;
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5.des Glaserhandwerks;
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6.des Installationsgewerbes, insbesondere der Klempnerei, des Klimaanlagenbaues, der Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallation, sowie des Blitzschutz- und Erdungsanlagenbaus;
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7.des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;
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8.der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie und des Steinmetzhandwerks;
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9.der Naßbaggerei;
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10.des Kachelofen- und Luftheizungsbaues;
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11.der Säurebauindustrie;
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12.des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich der Holzfertigbauindustrie, soweit nicht überwiegend Fertigbau-, Dämm- (Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden;
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13.des reinen Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbaus sowie des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaus;
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14.und Betriebe, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen.
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