Files
lawgit/laws_md/baubetrv_1980/§2.md

18 lines
1.3 KiB
Markdown

# § 2 Ausgeschlossene Betriebe
Nicht als förderfähige Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 anzusehen sind Betriebe
1.des Bauten- und Eisenschutzgewerbes;
2.des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, soweit nicht in Betriebsabteilungen nach deren Zweckbestimmung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;
3.der Fassadenreinigung;
4.der Fußboden- und Parkettlegerei;
5.des Glaserhandwerks;
6.des Installationsgewerbes, insbesondere der Klempnerei, des Klimaanlagenbaues, der Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallation, sowie des Blitzschutz- und Erdungsanlagenbaus;
7.des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;
8.der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie und des Steinmetzhandwerks;
9.der Naßbaggerei;
10.des Kachelofen- und Luftheizungsbaues;
11.der Säurebauindustrie;
12.des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich der Holzfertigbauindustrie, soweit nicht überwiegend Fertigbau-, Dämm- (Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden;
13.des reinen Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbaus sowie des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaus;
14.und Betriebe, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen.