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lawgit/laws_md/baubetrv_1980/§2.md

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§ 2 Ausgeschlossene Betriebe

Nicht als förderfähige Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 anzusehen sind Betriebe 1.des Bauten- und Eisenschutzgewerbes; 2.des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, soweit nicht in Betriebsabteilungen nach deren Zweckbestimmung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden; 3.der Fassadenreinigung; 4.der Fußboden- und Parkettlegerei; 5.des Glaserhandwerks; 6.des Installationsgewerbes, insbesondere der Klempnerei, des Klimaanlagenbaues, der Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallation, sowie des Blitzschutz- und Erdungsanlagenbaus; 7.des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden; 8.der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie und des Steinmetzhandwerks; 9.der Naßbaggerei; 10.des Kachelofen- und Luftheizungsbaues; 11.der Säurebauindustrie; 12.des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich der Holzfertigbauindustrie, soweit nicht überwiegend Fertigbau-, Dämm- (Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden; 13.des reinen Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbaus sowie des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaus; 14.und Betriebe, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen.