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# § 27 Mitteilungspflichten ausgewählter Abfallbewirtschafter
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Jeder nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 ausgewählte Abfallbewirtschafter hat dem Umweltbundesamt jährlich bis zum Ablauf des 30. Juni eine Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über
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1.die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Altbatterien,
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2.die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführten Altbatterien,
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3.die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Umnutzung zugeführten Altbatterien,
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4.die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zum Recycling zugeführten Altbatterien sowie
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5.die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einem Recycling zugeführten Altbatterien.
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Die Dokumentation nach Satz 1 ist zu untergliedern nach Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien sowie nach chemischen Systemen. Bei den Angaben zu Satz 1 Nummer 2 bis 5 sind in Staaten außerhalb der Europäischen Union ausgeführte und behandelte Altbatterien gesondert auszuweisen. Im Fall der Beleihung nach § 37 übermittelt das Umweltbundesamt der Beliehenen nach Erhalt die Dokumentationen der ausgewählten Abfallbewirtschafter.
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