Files
lawgit/laws_md/battdg/§27.md

10 lines
1.3 KiB
Markdown
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters
This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.
# § 27 Mitteilungspflichten ausgewählter Abfallbewirtschafter
Jeder nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 ausgewählte Abfallbewirtschafter hat dem Umweltbundesamt jährlich bis zum Ablauf des 30. Juni eine Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über
1.die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Altbatterien,
2.die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführten Altbatterien,
3.die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Umnutzung zugeführten Altbatterien,
4.die Masse der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zum Recycling zugeführten Altbatterien sowie
5.die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einem Recycling zugeführten Altbatterien.
Die Dokumentation nach Satz 1 ist zu untergliedern nach Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien sowie nach chemischen Systemen. Bei den Angaben zu Satz 1 Nummer 2 bis 5 sind in Staaten außerhalb der Europäischen Union ausgeführte und behandelte Altbatterien gesondert auszuweisen. Im Fall der Beleihung nach § 37 übermittelt das Umweltbundesamt der Beliehenen nach Erhalt die Dokumentationen der ausgewählten Abfallbewirtschafter.