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# § 22 Meldung zur Zuweisung an Organisationen für Herstellerverantwortung
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(1) Händler nach § 18, mitwirkende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und überlassungspflichtige Dritte nach § 21 können der zuständigen Behörde angenommene Altbatterien unter Angabe einer Schätzmenge der abzuholenden Masse zur Zuweisung an eine für die jeweilige Batteriekategorie zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung melden, sobald
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1.für Industriealtbatterien
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a)Händler eine Abholmasse von 45 Kilogramm erreicht haben oder
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b)öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und überlassungspflichtige Dritte eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht haben,
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2.für Starteraltbatterien
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a)Händler eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht haben oder
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b)öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine Abholmasse von 180 Kilogramm erreicht haben, und
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3.für Elektrofahrzeugaltbatterien eine Abholmasse von 200 Kilogramm erreicht wurde.
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Sofern bei der Abholung besondere Sicherheitsanforderungen zu berücksichtigen sind, ist dies bei der Meldung nach Satz 1 anzugeben.
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(2) Die Händler nach § 18, mitwirkende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und überlassungspflichtige Dritte nach § 21 sind verpflichtet, zurückgenommene Industrie-, Starter- und Elektrofahrzeugaltbatterien entsprechend der Zuweisung einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen.
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