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# § 2 Berichte nach § 36 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
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Die Berichte nach § 36 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
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1.Name und Anschrift der Stelle, die die falsche oder als falsch verdächtige Banknote oder Münze oder den Gegenstand angehalten hat;
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2.Name der natürlichen Person, die die falsche oder als falsch verdächtige Banknote oder Münze oder den Gegenstand angehalten hat;
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3.Ort und Zeitpunkt des Anhaltens der falschen oder als falsch verdächtigen Banknote oder Münze oder des Gegenstandes;
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4.Einzelheiten des Ablaufs der Feststellung;
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5.Stückelung der falschen oder als falsch verdächtigen Banknote oder Münze oder des Gegenstandes;
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6.bei Banknoten die Notennummer;
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7.Namen und Anschrift sämtlicher bekannter Vorbesitzer der falschen oder als falsch verdächtigen Banknote oder Münze oder des Gegenstandes und
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8.bei Einzahlung über einen Einzahlungsautomaten, einen Ein- und Auszahlungsautomaten oder einen kombinierten Einzahlungsautomaten
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a)die Bankleitzahl des kontoführenden Instituts und die Kontonummer oder
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b)die Internationale Bankkontonummer (IBAN)
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des Kontos, auf das die falsche oder als falsch verdächtige Banknote oder Münze oder der Gegenstand eingezahlt werden sollte.
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