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# § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
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(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
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(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.
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(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, nach § 53c Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert und eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeitende geführt werden. Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:
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1.Analysieren von Unternehmensprozessen hinsichtlich möglichen Veränderungspotenzials,
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2.nachhaltiges, kundenorientiertes und digitales Gestalten von Arbeitsprozessen in der Versicherungswirtschaft,
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3.Wahrnehmen von Führungsaufgaben und Begleiten von Mitarbeitenden in Veränderungsprozessen unter handlungsorientierter Anwendung von Führungsansätzen und Kommunikationstechniken,
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4.Übernehmen von Aufgaben in der betrieblichen Ausbildung und Personalentwicklung,
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5.Initiieren von innovativen, kundenzentrierten Produkt- und Vertriebsstrategien sowie Mitwirken bei deren Umsetzung,
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6.Initiieren, Konzipieren und Organisieren von Projekten unter systematischer und zielorientierter Anwendung von Projektmanagementmethoden und Kommunikationsmodellen,
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7.Übernehmen von komplexen Aufgaben in den betrieblichen Kernprozessen Produktmanagement, Kundenmanagement sowie Schaden- und Leistungsmanagement sowie
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8.Ermitteln von Kundenbedarfen und Entwickeln von kundenzentrierten Lösungen in einem Kundenbedarfsfeld.
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(4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den in den §§ 6 bis 9 genannten Prüfungsbereichen.
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(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen“.
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