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# § 4 Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“
(1) Der Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:
1.Prüfungsbereich „IT-Infrastrukturen planen, Systeme und Komponenten integrieren und vernetzen sowie Funktion und Betrieb sicherstellen“ nach § 8,
2.Prüfungsbereich „Informationssicherheit gewährleisten“ nach § 9,
3.Prüfungsbereich „Softwarelösungen planen, entwickeln, implementieren und evaluieren“ nach § 10,
4.Prüfungsbereich „Datenanalysen zur Optimierung von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Prozessen planen, durchführen und evaluieren“ nach § 11 und
5.Prüfungsbereich „Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung individueller IT-Kundenlösungen“ nach § 12.
(2) Die zu prüfende Person hat einen der in Absatz 1 genannten Prüfungsbereiche für die Prüfung auszuwählen.