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# § 29 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
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(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
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1.die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ nach § 28 Absatz 2,
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2.die Bewertung für den Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder“ nach § 28 Absatz 3,
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3.die Bewertung für den Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“ nach § 28 Absatz 4,
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4.die Bewertung für den Prüfungsteil „IT-Projekt“ nach § 28 Absatz 5.
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(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
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(4) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertungen nach Absatz 2 zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
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1.die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ mit 20 Prozent,
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2.die Bewertung für den Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder“ mit 20 Prozent,
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3.die Bewertung für den Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“ mit 20 Prozent sowie
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4.die Bewertung für den Prüfungsteil „IT-Projekt“ mit 40 Prozent.
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Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
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