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# § 5 Verwaltungsrat
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(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. Er besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, die oder der vom Bundesministerium der Finanzen benannt wird, und weiteren Mitgliedern. Dies sind:
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1.eine Vertreterin oder ein Vertreter jedes Postnachfolgeunternehmens,
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2.eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals jedes Postnachfolgeunternehmens auf Vorschlag der Arbeitnehmerseite und
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3.vom Bundesministerium der Finanzen benannte Personen, die zusammen so viele Stimmen haben, wie die Vertreterinnen und Vertreter nach den Nummern 1 und 2 zusammen.
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Die oder der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch das Bundesministerium der Finanzen bestellt und abberufen.
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(2) Die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats, die Verteilung der Stimmen auf die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die Dauer der Amtszeit werden durch die Satzung geregelt.
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(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen bedarf.
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(4) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage der Präsidentin oder des Präsidenten über
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1.die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans,
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2.die Feststellung des Jahresabschlusses,
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3.die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten,
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4.Änderungen der Satzung.
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Die Entlastung gemäß Satz 1 Nr. 3 befreit nicht von der dienstvertraglichen Haftung.
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(5) Über eine Vorlage der Präsidentin oder des Präsidenten nach Absatz 4 hat der Verwaltungsrat binnen zwei Monaten zu beschließen. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, gilt die Vorlage als genehmigt.
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