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# § 26 Beihilfebearbeitung für andere Stellen
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Die Postbeamtenkrankenkasse kann nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Geschäftsbesorgungsverträge für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt die folgenden Aufgaben ganz oder teilweise übernehmen:
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1.die Beihilfebearbeitung,
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2.die Führung der Beihilfeakten und
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3.die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese Beihilfeleistungen betreffen.
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Die Übernahme bedarf der Zustimmung der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde und der Bundesanstalt.
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