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lawgit/laws_md/bapostg/§26.md

560 B

§ 26 Beihilfebearbeitung für andere Stellen

Die Postbeamtenkrankenkasse kann nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Geschäftsbesorgungsverträge für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt die folgenden Aufgaben ganz oder teilweise übernehmen: 1.die Beihilfebearbeitung, 2.die Führung der Beihilfeakten und 3.die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese Beihilfeleistungen betreffen. Die Übernahme bedarf der Zustimmung der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde und der Bundesanstalt.