6 lines
504 B
Markdown
6 lines
504 B
Markdown
# § 2
|
|
|
|
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Bahneigentümers, der Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs betreibt, kann die nach § 160 der Insolvenzordnung erforderliche Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung auf Antrag des Insolvenzverwalters oder des Sachwalters durch die Aufsichtsbehörde ersetzt werden, wenn
|
|
1.einzelne oder alle Bahnunternehmen freihändig veräußert werden sollen,
|
|
2.Darlehen zur Fortführung des Betriebs aufgenommen werden sollen.
|