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# § 29 Freibeträge vom Vermögen
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(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
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1.für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
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2.für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
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3.für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
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Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
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(2) (weggefallen)
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(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
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