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# § 28 Wertbestimmung des Vermögens
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(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
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1.bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
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2.bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.
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(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.
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(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.
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(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
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