4 lines
340 B
Markdown
4 lines
340 B
Markdown
# § 2 Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
|
|
|
|
Die Auszubildenden an den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung wie Auszubildende an Fachschulen, wenn der Besuch der Ausbildungsstätte eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, im Übrigen wie Auszubildende an Berufsfachschulen.
|