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# § 6 Situationsaufgabe
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(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Böttcher-Handwerk.
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(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Dabei sind aus den folgenden Arbeiten zwei Arbeiten durch den Meisterprüfungsausschuss auszuwählen:
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1.Aufzeichnen eines Ovalrisses mit gegebener Höhe und Weite,
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2.Herstellen von Dauben für ein Holzgefäß mit angegebener Spitzung,
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3.Herstellen einer Daube für ein Holzfass mit angegebenem Kopfdurchmesser und Bauchdurchmesser,
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4.Anreißen der Senkung an einem Lagerfass,
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5.Einsetzen von Dauben in ein gebrauchtes Holzgefäß,
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6.Anfertigen einer Daube ohne Modell mit gegebenem Gefäßdurchmesser,
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7.Herstellen oder Umarbeiten von Stahlreifen,
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8.Aussägen eines Türchens.
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(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling drei Stunden zur Verfügung.
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(4) Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 8 wird gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2.
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