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lawgit/laws_md/b_rsg_2007/§19.md

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# § 19 Verantwortung des Handelsteilnehmers für Aufträge von mittelbaren Handelsteilnehmern
Der Handelsteilnehmer ist bei Aufträgen von mittelbaren Handelsteilnehmern im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 2, denen er Zugang zur Börse gewährt, für die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.