4 lines
316 B
Markdown
4 lines
316 B
Markdown
# § 19 Verantwortung des Handelsteilnehmers für Aufträge von mittelbaren Handelsteilnehmern
|
|
|
|
Der Handelsteilnehmer ist bei Aufträgen von mittelbaren Handelsteilnehmern im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 2, denen er Zugang zur Börse gewährt, für die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
|