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# § 14 Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Technologie
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(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Technologie soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Bürsten und Pinsel nach Herstellungstechniken, Verwendungszwecken und Materialien zu unterscheiden,
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2.Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig zu planen,
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3.produktbezogene Berechnungen durchzuführen,
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4.Arbeitsplätze einzurichten,
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5.Bestückungsmaterialien, Halbzeuge sowie Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen, zu lagern und zu verarbeiten,
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6.Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,
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7.den Zusammenhang zwischen dem Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe und den Herstellungstechniken zu berücksichtigen und Herstellungstechniken auszuwählen,
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8.Einzelteile in manueller und maschineller Fertigung zu Produkten zusammenzufügen,
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9.Fertigungsparameter festzulegen und Fertigungsabläufe zu steuern,
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10.Arbeitszusammenhänge zu erkennen und die Qualität der Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowie
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11.Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu ergreifen und die Maßnahmen zu begründen.
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(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
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