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# § 13 Prüfungsbereich Produktionsauftrag
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(1) Im Prüfungsbereich Produktionsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeitsabläufe vorzubereiten,
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2.Arbeitsaufgaben unter Anwendung betriebsspezifischer Software zu lösen,
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3.Bürsten manuell durch Portionieren, Abwiegen, Einziehen, Ausputzen und Beschneiden herzustellen,
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4.Bürsten maschinell herzustellen durch
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a)Portionieren, Einstanzen, Ausputzen und Beschneiden oder
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b)Portionieren, Drehen, Ausputzen und Beschneiden,
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5.Pinsel manuell durch Portionieren, Abwiegen, Wegbinden, Formen, Einlagen-Einsetzen, Kitten, Ausputzen, Beschneiden und Stiele-Aufsetzen herzustellen,
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6.Pinsel maschinell durch Abteilen, Einlagen-Einsetzen, Auf-Länge-Ziehen, Kitten sowie durch Aufsetzen und Aufpressen von Deckeln und Stielen herzustellen,
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7.Bestückungsmaterialien auszuwählen und Mischungen zusammenzustellen,
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8.Fertigungsabläufe zu steuern und zu kontrollieren,
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9.Geräte und Maschinen zu kontrollieren, zu warten und instand zu halten,
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10.den Zusammenhang zwischen dem Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe und den Produktionstechniken zu berücksichtigen,
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11.Endkontrollen durchzuführen,
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12.Störungen festzustellen und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen,
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13.Arbeitszusammenhänge zu erkennen und die Qualität der Arbeitsergebnisse zu kontrollieren,
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14.Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu ergreifen und die Vorgehensweise zu begründen sowie
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15.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
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(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
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1.im Schwerpunkt Herstellen von Bürsten:
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a)manuelles Fertigen von drei unterschiedlichen Bürstenarten mit jeweils zwei Bürsten gleicher Größe und
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b)maschinelles Fertigen einer Bürstenart mit sechs Bürsten einer Größe oder
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2.im Schwerpunkt Herstellen von Pinseln:
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a)manuelles Fertigen von drei unterschiedlichen Pinselarten mit jeweils zwölf Pinseln unterschiedlicher Größe und
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b)maschinelles Fertigen einer Pinselart mit zwölf Pinseln einer Größe.
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(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm zu jeder der beiden Arbeitsaufgaben ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
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(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.
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