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# § 3 Ausbildungsberufsbild
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(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
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1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
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3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
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4.Umweltschutz,
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5.Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen,
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6.Planen, Kalkulieren und Organisieren der Arbeiten,
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7.Anfertigen von Entwürfen und Modellen,
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8.Anfertigen von technischen Zeichnungen,
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9.Bearbeiten von Oberflächen und Untergründen,
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10.Anfertigen von Schriften, Zeichen und Ornamenten,
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11.Prüfen von Arbeitsergebnissen.
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(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Malerei sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
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1.Mischen von Farben und Abstimmen auf die Beleuchtung,
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2.Anfertigen von Kopien und Imitaten,
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3.Vorbereiten von Bühnenmalereien,
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4.Herstellen von Bühnenmalereien.
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(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Plastik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
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1.Auswählen und Anwenden von Werkstoffen und Techniken,
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2.Vervielfältigen von plastischen Elementen,
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3.Anwenden von Klebe- und Verbindungstechniken,
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4.Kopieren und Imitieren,
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5.Herstellen von plastischen Elementen.
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