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# § 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
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(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:
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1.Technische Mathematik:Berechnungen aus der Mechanik und der Ballistik;
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2.Technisches Zeichnen:
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a)Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
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b)Lesen von Explosionszeichnungen;
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3.Fachtechnologie:
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a)Mechanik einschließlich Festigkeitslehre,
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b)Maschinenelemente, insbesondere Passungen,
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c)Optik,
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d)Funktionsweise, Aufbau und Einsatz von Schußwaffen sowie von Wiederladegeräten und -komponenten,
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e)Oberflächenbehandlung,
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f)Innen-, Außen- und Zielballistik sowie Waffenkunde,
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g)Jagd-, Waffen- und Sprengstoffrecht,
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h)einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
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i)Vorschriften des Umweltschutzes, insbesondere des Immissionsschutzes,
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k)spanende und spanlose Be- und Verarbeitung von Werkstoffen,
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l)unlösbare und lösbare Verbindungen, hergestellt insbesondere durch Weich- und Hartlöten, Gasschweißen und Lichtbogenhandschweißen, Kleben, Nieten, Schrauben und Stiften;
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4.Werkstoffkunde:
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a)Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,
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b)Werkstoffprüfung,
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c)Gefügebehandlung durch Glühen, Härten und Anlassen;
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5.Kalkulation:Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren und Berechnungen für die Angebots- und die Nachkalkulation.
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(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
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(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern.
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(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
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(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5.
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