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# § 4 Arbeitsprobe
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(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehenden Arbeiten auszuführen:
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1.Anfertigen und Anpassen eines Stahlvorderschafts für eine Kipplaufwaffe,
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2.Aufpassen eines Zielfernrohrs mit Einhakgesteck und selbstgefertigtem Supportfuß aus vollem Werkstoff sowie Einschießen der Schußwaffe,
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3.Anfertigen und Einpassen eines Exzenters und Verschlußkeils aus vollem Werkstoff,
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4.Anfertigen eines Holzvorderschafts einschließlich Fischhautschneiden für eine Kipplaufwaffe,
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5.Anfertigen eines Abzugs und Schlagstücks für ein Blitz-, Anson- oder Seitenschloß.
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(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
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