60 lines
3.6 KiB
Markdown
60 lines
3.6 KiB
Markdown
# § 7 Teil 2 der Gesellenprüfung
|
|
|
|
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
|
|
|
|
(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
|
|
1.Herstellungs- und Montagetechnik,
|
|
2.Instandhaltungstechnik,
|
|
3.Fertigungs- und Waffentechnik,
|
|
4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
|
|
|
|
(3) Für den Prüfungsbereich Herstellungs- und Montagetechnik bestehen folgende Vorgaben:
|
|
1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
|
|
a)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und Material disponieren,
|
|
b)Werkstücke manuell herstellen,
|
|
c)unter Beachtung der waffentechnischen Sicherheit Bau- oder Waffenteile passen, Baugruppen montieren und einstellen, Füge- und Montagetechniken anwenden und
|
|
d)Wärmebehandlungen durchführen
|
|
kann;
|
|
2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
|
|
a)eine oder mehrere funktionsfähige Baugruppen für Schusswaffen herstellen und montieren sowie
|
|
b)eine der folgenden Tätigkeiten:
|
|
aa)zusammengehörige Bau- oder Waffenteile aus unterschiedlichen Werkstoffen passen und verbinden oder
|
|
bb)optische Geräte montieren und justieren oder
|
|
cc)Schusswaffen zusammenbauen und auf Funktion prüfen;
|
|
|
|
3.der Prüfling soll zu den Nummern 2a und 2b jeweils ein Prüfungsstück anfertigen;
|
|
4.die Prüfungszeit beträgt 40 Stunden.
|
|
|
|
(4) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
|
|
1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
|
|
a)Fehler und Störungen in Schusswaffen systematisch feststellen und beheben,
|
|
b)Baugruppen und Waffenteile nacharbeiten oder austauschen,
|
|
c)waffentechnische Messungen und Prüfungen durchführen und bewerten,
|
|
d)waffenrechtliche Bestimmungen berücksichtigen,
|
|
e)Kunden beraten und
|
|
f)die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen
|
|
kann;
|
|
2.dem Prüfungsbereich ist das Instandhalten einer Schusswaffe oder das Komplettieren einer Baugruppe zugrunde zu legen;
|
|
3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;
|
|
4.die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten dauern.
|
|
|
|
(5) Für den Prüfungsbereich Fertigungs- und Waffentechnik bestehen folgende Vorgaben:
|
|
1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
|
|
a)den technischen Aufbau moderner und historischer Schusswaffen darstellen und die Eigenschaften der Munition beschreiben,
|
|
b)waffenrechtliche Bestimmungen darstellen,
|
|
c)ballistische Prozesskenngrößen bewerten,
|
|
d)Zug-, Druck- und Scherfestigkeit sowie Fertigungs- und Arbeitszeiten berechnen,
|
|
e)Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen beurteilen,
|
|
f)Möglichkeiten zur Behandlung und zum Schutz der Oberflächen von Waffenteilen beschreiben,
|
|
g)Möglichkeiten der Bearbeitung von Bauteilen auf rechnergesteuerten Werkzeugmaschinen darstellen,
|
|
h)fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen
|
|
kann;
|
|
2.dem Prüfungsbereich sind das Herstellen und das Instandhalten von Schusswaffen zugrunde zu legen;
|
|
3.der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
|
|
4.die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
|
|
|
|
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
|
|
1.der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
|
|
2.der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
|
|
3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
|