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# § 5 Ausbildungsberufsbild
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Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
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1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
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3.Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
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4.Umweltschutz,
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5.Umsetzen von Hygienevorschriften,
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6.Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken,
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7.Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team,
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8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
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9.Kundenberatung und Verkauf,
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10.Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
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11.Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln, Verpackungsmaterialien und Betriebsmitteln,
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12.Herstellen von Weizenbrot und Weizenkleingebäck,
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13.Herstellen von Brot und Kleingebäck,
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14.Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
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15.Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
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16.Herstellen und Verarbeiten von Überzügen, Füllungen und Cremes,
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17.Herstellen von Partykleingebäck,
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18.Herstellen von Süßspeisen,
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19.Entwerfen und Herstellen von Torten und Desserts,
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20.Herstellen von Backwarensnacks,
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21.Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.
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