21 lines
1.4 KiB
Markdown
21 lines
1.4 KiB
Markdown
# § 32 Dritte, an die Daten übermittelt werden
|
|
|
|
(1) Auf Ersuchen werden die Daten an folgende öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt:
|
|
1.die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen,
|
|
2.das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
|
|
3.das Bundeskriminalamt,
|
|
4.die Landeskriminalämter,
|
|
5.sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder,
|
|
6.die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes,
|
|
7.die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,
|
|
8.die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen,
|
|
9.die Gerichte und Staatsanwaltschaften,
|
|
10.die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung,
|
|
11.die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist,
|
|
12.die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
|
|
13.die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.
|
|
|
|
(2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.
|
|
|
|
(3) Eine Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen ist unzulässig.
|