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# § 17 Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
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An die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und, soweit vorhanden, folgende Daten übermittelt:
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1.abweichende Namensschreibweisen,
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2.andere Namen,
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3.Aliaspersonalien und
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4.Angaben zum Ausweispapier.
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