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# § 16 Datenübermittlung an Gerichte
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(1) An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
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1.abweichende Namensschreibweisen,
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2.andere Namen,
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3.Aliaspersonalien,
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4.letzter Wohnort im Herkunftsland,
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5.Angaben zum Ausweispapier,
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6.die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet.
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(2) Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt:
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1.zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen,
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2.zum Asylverfahren,
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3.zur Ausschreibung zur Zurückweisung,
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4.zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a.
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Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen.
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(3) Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig.
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