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lawgit/laws_md/azrg/§16.md

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# § 16 Datenübermittlung an Gerichte
(1) An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
1.abweichende Namensschreibweisen,
2.andere Namen,
3.Aliaspersonalien,
4.letzter Wohnort im Herkunftsland,
5.Angaben zum Ausweispapier,
6.die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet.
(2) Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt:
1.zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen,
2.zum Asylverfahren,
3.zur Ausschreibung zur Zurückweisung,
4.zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a.
Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen.
(3) Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig.