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# § 6 Dokumente
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Aus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung ergeben sich
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1.die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind,
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2.die übermittelnden Stellen und
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3.die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente nach § 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind.
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Die Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln.
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