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# § 22 Informations- und Buchführungspflichten
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(1) Ausführer der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter sind verpflichtet, den Empfänger spätestens bei der Ausfuhr über die Beschränkungen zu informieren, die hinsichtlich einer Ausfuhr aus dem Bestimmungsland in der erteilten Ausfuhrgenehmigung festgelegt sind.
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(2) Der Ausführer ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften verpflichtet, ausführliche Register oder Aufzeichnungen über seine Ausfuhren der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter zu führen. Diese müssen geschäftliche Unterlagen mit den folgenden Angaben enthalten:
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1.die Bezeichnung des Gutes und dessen Listenposition in der Ausfuhrliste,
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2.die Menge und der Wert des Gutes,
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3.das Datum der Ausfuhr oder einzelner Teilausfuhren,
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4.den Namen und die Anschrift des Ausführers und des Empfängers,
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5.soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender des Gutes und
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6.die Angabe, dass der Empfänger entsprechend Absatz 1 informiert wurde.
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(3) Die Register oder Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.
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