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# § 18 Führung der Ersatzdokumentation in gebundener Form
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(1) Wird die Ersatzdokumentation in gebundener Form geführt, so sind die Seiten laufend zu nummerieren; die Zahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben.
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(2) Die in gebundener Form geführte Ersatzdokumentation hat folgende Angaben zu enthalten:
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1.laufende Nummer der Eintragung,
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2.Datum des Eingangs,
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3.Waffentyp,
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4.Name, Firma oder Marke, die auf der Waffe angebracht sind,
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5.Herstellungsnummer,
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6.Name und Anschrift des Überlassers,
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7.Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes,
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8.Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes,
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9.sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums, und
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10.sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das Bundesverwaltungsamt.
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Die Angaben zu den Nummern 1 bis 6 sind auf den linken Seiten, die Angaben zu den Nummern 7 bis 10 jeweils auf der rechten Seite der gebundenen Ersatzdokumentation gegenüber einzutragen.
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(3) Die Eintragungen nach Absatz 2 sind für jede Waffe gesondert vorzunehmen.
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