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# § 15 Prüfungsbereich Netzwerke und Elektrotechnik
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(1) Im Prüfungsbereich Netzwerke und Elektrotechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.mit Schaltplänen, Funktions-, Aufbau- und Anschlussplänen zu arbeiten,
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2.Automaten in informationstechnische Systeme einzubinden und deren Vernetzung darzustellen,
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3.Prüf- und Messdaten zu erfassen und auszuwerten und
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4.einschlägige Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE)und Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten an elektrischen Anlagen zu erklären.
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(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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