12 lines
665 B
Markdown
12 lines
665 B
Markdown
# § 12 Prüfungsbereich Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen
|
|
|
|
(1) Im Prüfungsbereich Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, komplexe Arbeitsaufträge handlungsorientiert zu bearbeiten.
|
|
|
|
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
|
|
1.kundenorientiertes Abwickeln von Fahrzeugvertriebsprozessen und
|
|
2.bedarfsgerechtes Anbieten von Finanzdienstleistungen für den Vertrieb von Fahrzeugen.
|
|
|
|
(3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
|
|
|
|
(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
|