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# § 1 Gebührenerhebung
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(1) Für die Genehmigung der Auswandererberatung wird eine Gebühr von 150 Euro erhoben.
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(2) Die Entscheidung über Anträge von Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände und anderer anerkannter gemeinnütziger Einrichtungen ist gebührenfrei. Auslagen werden in diesen Fällen nicht erhoben.
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(3) § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.
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