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# § 2 Örtliche Zuständigkeit bei Antragstellung durch Geschädigte
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(1) Beantragt die geschädigte Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, Leistungen der sozialen Entschädigung, ist für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts zuständig
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1.Baden-Württemberg bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisien, Liechtenstein, Schweiz, Spanien, Mexiko, Guatemala, Honduras, Tadschikistan, Turkmenistan oder Usbekistan;
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2.Bayern bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Polen, wenn der Nachname mit einem der Buchstaben von A bis M beginnt, Griechenland, Italien, Österreich, San Marino, Vatikan, Zypern Türkei, Kuba, Nicaragua oder Panama;
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3.Berlin bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in einem Staat in Asien, sofern einzelne Staaten nicht ausdrücklich einem anderen Bundesland zugeordnet sind;
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4.Brandenburg bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Estland, Lettland, Litauen, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik oder El Salvador;
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5.Bremen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in einem Staat in Nordamerika, sofern einzelne Staaten nicht ausdrücklich einem anderen Bundesland zugeordnet sind;
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6.Hessen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Albanien, Slowenien, Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Nordmazedonien, Kosovo, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Russland, Ukraine oder Weißrussland;
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7.Mecklenburg-Vorpommern bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Pakistan, Indien, Bangladesch, Sri Lanka, Nordkorea oder Südkorea;
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8.Niedersachsen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Südafrika, Thailand, Laos, Philippinen, Japan oder in einem Staat in Australien-Ozeanien;
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9.Nordrhein-Westfalen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Polen, wenn der Nachname mit einem der Buchstaben von N bis Z beginnt, Belgien, Niederlande oder Ungarn;
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10.Rheinland-Pfalz bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Luxemburg, Rumänien, Moldawien oder Bulgarien;
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11.Saarland bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Andorra, Frankreich, Monaco, Haiti, Demokratische Republik Kongo, Republik Kongo, Elfenbeinküste, Kamerun, Burkina Faso, Niger, Mali, Senegal oder Benin;
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12.Sachsen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in einem Staat in Afrika, sofern einzelne Staaten nicht ausdrücklich einem anderen Bundesland zugeordnet sind;
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13.Sachsen-Anhalt bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Portugal, Brasilien, Angola, São Tomé und Príncipe, Mosambik, Kap Verde, Guinea-Bissau oder Macau;
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14.Schleswig-Holstein bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Dänemark, Finnland, Island, Norwegen oder Schweden;
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15.Thüringen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in einem Staat in Südamerika, sofern einzelne Staaten nicht ausdrücklich einem anderen Bundesland zugeordnet sind sowie
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16.Hamburg bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der Geschädigten in den Staaten Irland, Vereinigtes Königreich, Malta oder im übrigen Ausland.
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Die Zugehörigkeit eines Staates zu Afrika, Asien, Australien-Ozeanien, Nordamerika oder Südamerika ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
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(2) Verlegt die geschädigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen ausländischen Staat, so ist die Zuständigkeit nach Absatz 1 neu zu bestimmen.
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