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# § 11 Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten
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Als Verwendung für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten nach § 10 Absatz 2 gelten:
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1.die freiwillige Einzahlung des Erhöhungsbetrags
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a)in die gesetzliche Rentenversicherung,
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b)in die landwirtschaftliche Alterskasse oder
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c)in eine berufsständische Versorgungseinrichtung, die Leistungen erbringt, die denjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind,
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2.die Zahlung des Versorgungszuschlags,
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3.der Beitrag für einen Vertrag, der auf eine kapitalgedeckte Altersvorsorge gerichtet und nach § 5 oder § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert worden ist oder
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4.der Beitrag für die Fortsetzung einer betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des Betriebsrentengesetzes.
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Eine Aufteilung des Erhöhungsbetrags auf bis zu zwei Verwendungsarten ist zulässig.
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