Files
lawgit/laws_md/auslwbgdv_13/§2.md

4 lines
272 B
Markdown

# § 2 Anrechnung früherer Leistungen
Auf die Verwaltungsabgabe nach § 1 werden die Beträge angerechnet, die als Abschlag auf die Verwaltungsabgabe für das Bereinigungsverfahren nach § 1 der Fünften Durchführungsverordnung vom 28. Juli 1953 geleistet worden sind.