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# § 1 Höhe der Verwaltungsabgabe
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(1) Die Aussteller von Auslandsbonds haben als Verwaltungsabgabe für das Bereinigungsverfahren sieben vom Tausend des Bemessungsbetrages (Absätze 2, 3) zu entrichten. § 2 der Fünften Durchführungsverordnung vom 28. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 717) über die Verwaltungsabgabe für das Verfahren der Sammelanerkennung bleibt unberührt.
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(2) Als Bemessungsbetrag gilt der Nennbetrag der ausgestellten Auslandsbonds unter Abzug
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a)der Stücke, die bei Inkrafttreten des Gesetzes nach den Anleihebedingungen bereits getilgt waren;
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b)der Stücke, die nach § 6 des Gesetzes als kraftlos gelten;
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c)der Stücke, die durch Sammelanerkennung (§§ 13, 55 bis 58 des Gesetzes) anerkannt worden sind.
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(3) Der nach Absatz 2 errechnete Nennbetrag ist vorbehaltlich des Satzes 2 nach folgenden Sätzen in Deutsche Mark umzurechnen:
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[Tabelle]
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Für Auslandsbonds, die eine auf Goldbasis beruhende oder mit Goldklausel versehene Schuld verbriefen, sind folgende Umrechnungssätze anzuwenden:
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[Tabelle]
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