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# § 73 Mehrheit von Ausstellern
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(1) Sind Auslandsbonds von mehreren Ausstellern ausgestellt worden, so haben die Aussteller die Prüfstelle (§ 11) gemeinsam zu benennen.
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(2) Können sich die Aussteller über die Benennung der Prüfstelle nicht einigen, so wird die Prüfstelle von den beteiligten Bankaufsichtsbehörden bestimmt.
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(3) In den Fällen der Absätze 1, 2 richten sich die Zuständigkeiten, die nach diesem Gesetz vom Sitz des Ausstellers abhängen, nach dem Sitz der Prüfstelle.
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