Files
lawgit/laws_md/auslwbg/§72.md

10 lines
534 B
Markdown

# § 72 Entscheidungsbefugnis des Vorsitzenden der Kammer für
Wertpapierbereinigung
(1) Der Vorsitzende der Kammer für Wertpapierbereinigung kann ohne Zuziehung von Beisitzern
1.Entscheidungen und andere Anordnungen nach § 31 Abs. 4 Satz 4, § 47 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 und § 70 treffen,
2.die Erhebung von Beweisen anordnen und
3.einen nach § 40 vorgelegten Auslandsbond anerkennen.
(2) Ob nach Absatz 1 von der Zuziehung der Beisitzer abgesehen werden soll, entscheidet der Vorsitzende nach pflichtmäßigem Ermessen.