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# § 68 Pfandrechte und andere Rechte Dritter an Auslandsbonds
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(1) Pfandgläubiger und andere dinglich Berechtigte können einen Auslandsbond für den rechtmäßigen Erwerber (§ 38) anmelden oder sich neben dem Anmelder an dem Prüfungsverfahren beteiligen und selbständig Rechtsmittel einlegen.
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(2) Pfandrechte und andere Rechte Dritter an Auslandsbonds setzen sich an den Entschädigungsansprüchen nach §§ 52 bis 54 fort.
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