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# § 29 Rechtsbehelfe
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(1) Die Entscheidung, durch die der Auslandsbevollmächtigte einen angemeldeten Auslandsbond anerkennt, ist unanfechtbar.
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(2) Gegen eine die Anerkennung ablehnende Entscheidung stehen dem Anmelder Rechtsbehelfe nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes (§§ 30, 31, 33 bis 35) zu; unter mehreren zulässigen Rechtsbehelfen hat der Anmelder die Wahl. Die ablehnende Entscheidung wird verbindlich, sobald sie unanfechtbar geworden ist. § 21 Abs. 4 und § 37 Abs. 3 bleiben unberührt.
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