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# § 26 Zurücknahme der Anmeldung
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(1) Der Anmelder kann die Anmeldung nur zurücknehmen, solange der Auslandsbevollmächtigte noch nicht über sie entschieden hat.
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(2) Der Auslandsbevollmächtigte benachrichtigt die Prüfstelle, den Aussteller sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten von der Zurücknahme der Anmeldung und gibt den Auslandsbond zurück oder veranlaßt seine Freigabe.
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