4 lines
200 B
Markdown
4 lines
200 B
Markdown
# § 14 Leistungsverbot
|
|
|
|
Aussteller, Treuhänder und Zahlungsagenten dürfen auf Grund nicht anerkannter Auslandsbonds nur die Leistungen gewähren, zu denen sie nach diesem Gesetz verpflichtet sind.
|