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# § 10 Eintragung von Entschädigungsansprüchen in die Schuldbücher
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(1) Entschädigungsansprüche, die sich gegen den Bund richten, sind als Schuldbuchforderungen in das Bundesschuldbuch einzutragen, wenn das Regelungsangebot die Ausgabe von Umtauschstücken vorsieht und keine Schuldverschreibungen nach § 9 Abs. 1 zu erteilen sind. Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forderungen werden nicht ausgereicht. Im Übrigen gilt das Bundesschuldenwesengesetz.
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(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß Entschädigungsansprüche, die sich gegen ein Land richten, unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen als Schuldbuchforderungen in das Landesschuldbuch einzutragen sind.
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