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# § 2 Materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen
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Als materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen im Verwendungsgebiet und am Ort der besonderen Verwendung werden berücksichtigt:
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1.Allgemeine physische und psychische Belastungen, insbesondere durch
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a)Art und Dauer der Verwendung,
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b)Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphäre oder der Freizeitmöglichkeiten,
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c)Unterbringung in Zelten, Containern oder Massenunterkünften,
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d)erhebliche, potentiell gesundheitsgefährdende Mängel der Sanitär- und Hygieneeinrichtungen,
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e)besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, hohe Bereitschaftsstufen,
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f)extreme Klimabelastungen;
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2.Gefahr für Leib und Leben, insbesondere durch
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a)Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, gefährliche Strahlen oder Chemikalien,
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b)minenverseuchtes Gebiet,
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c)Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewaltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme,
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d)bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinandersetzungen, Bürgerkrieg;
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3.Mehraufwendungen, die durch die besonderen Verhältnisse im Verwendungsgebiet, insbesondere durch Mängel und erschwerende Umstände bei Versorgung und Kommunikation entstehen, soweit keine reisekostenrechtlichen Ansprüche bestehen.
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